WAHRUNG IHRER RECHTE
Wir vertreten unsere Mandanten auf nationaler und internationaler Ebene. Dank unserer langjährigen Erfahrung in der Zusammenarbeit mit internationalen Fachgremien können wir für jeden Fall die beste Strategie entwickeln
Wir sind in der Schweiz ansässig. Wir verteidigen die Menschenrechte in ganz Europa.
Spezialisierung
Unten werden allgemeine Informationen angegeben. Um eine individuelle Beratung zu erhalten, melden uns einfach an.
Schweizerisches Gesellschaftsrecht;
Das Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts regelt die Gründung, das Handeln sowie die Auflösung von Gesellschaften.
Schweizerisches Vertragsrecht
Ein Rechtsgebiet umfasst das sämtliche Rechtsnormen, die das Zustandekommen (Vertragsabschluss, Vertragsschluss), die Vertragsabwicklung, die Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen von Verträgen regeln.
Eigentumsrecht
Die Rechte an geistigem Eigentum gelten für Immaterialgüter, also Erzeugnisse, die nicht greifbar sind und sich dennoch im Besitz von deren Entwicklern und Schöpfern befinden.
Recht an geistigem Eigentum
Die Rechte an geistigem Eigentum gelten für Immaterialgüter, also Erzeugnisse, die nicht greifbar sind und sich dennoch im Besitz von deren Entwicklern und Schöpfern befinden.
Schweizerisches Staats- und Verwaltungsrecht
Das Institut für Staats- und Verwaltungsrecht deckt das öffentliche Recht in Forschung und Lehre ab.
Schweizer Steuerrecht
Das Steuerrecht ist der Teil des Abgabenrechts, der die Steuern betrifft.
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Bildung
Master-Abschluss in Schweizer Recht (Universität Zürich, Schweiz).
Spezialisierung auf die Rechtspraxis (Rechtspraxis)
Bachelor-Abschluss in Schweizer Recht (Universität Bern, Schweiz)
Entrepreneurship-Kurs von Venturelab (Bern, Schweiz)
Master-Abschluss (LL.M., Genève) in internationaler Streitbeilegung (Universität Genf und Hochschulinstitut für internationale Beziehungen, Schweiz)
Stipendiat der Stiftung Ecoscientia.
Praktische Aktivitäten
2015 - heute
Unabhängige Anwaltskanzlei in der Schweiz
2013 - heute
Autor des Portals "Schweizer Recht für jedermann", der größten russischsprachigen Ressource zum Thema Wirtschaft in der Schweiz
März 2010 - August 2011
Wissenschaftlerin und Übersetzerin an der Christian-Albrechts-Universität (Kiel, Deutschland).
Sprachen
Mit anderen Sprachen arbeiten wir über Dolmetscher.
Englisch
Deutsch
Französisch
  • 12
    Jahre Praxis
    Spezialisierter Rechtsbeistand für den Schutz der Menschenrechte
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    Kunden
    Unsere Anwälte vertreten Mandanten vor nationalen und internationalen Gerichten
  • 100%
    erfolgreiche Fälle
    Die Verteidigung gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ist unser Spezialgebiet.
BEISPIELE FÜR UNSERE FÄLLE
DIE ABSCHIEBUNG NACH GEORGIEN WURDE BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES AUSSCHUSSES ÜBER DIESE BESCHWERDE AUSGESETZT

Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Staatsangehöriger Georgiens ("L.V."). Der Fall betrifft die Verweigerung von Asyl und die Abschiebung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Georgien.

Die Umstände des Falles
Der Beschwerdeführer leidet an einem Hodgkin-Lymphom, einer Krebserkrankung des lymphatischen Systems. In Georgien war der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen.

L.D. machte bei den Schweizer Behörden geltend, dass er in Georgien aufgrund seiner Armut nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten würde. Die Behörden lehnten sein Asylgesuch ab und wiesen ihn an, das Land zu verlassen. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Gesundheitszustand von L.D. seiner Ausweisung nicht entgegenstehe, da die notwendige medizinische Behandlung für ihn in Georgien zugänglich sei.

Beschwerde beim Ausschuss gegen Folter
In der Beschwerde machten wir geltend, dass L.D. bei seiner Rückkehr nach Georgien aufgrund des Fehlens der erforderlichen Behandlung einer ernsthaften Bedrohung für seine Gesundheit und sein Leben ausgesetzt wäre. Infolgedessen bestünde ein reales Risiko, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt wird. Wir machten geltend, dass die Abschiebung von L.D. nach Georgien ohne individuelle und ausreichende Garantien der georgischen Behörden, dass er die notwendige medizinische Behandlung erhalten würde, gegen Artikel 3 und 16 der Konvention verstoßen würde.

Beratung einholen
Entscheidung
Am 22. Dezember 2021 teilte der Ausschuss der Schweizer Regierung eine vorläufige Maßnahme mit, in der er sie aufforderte, den Beschwerdeführer bis zur Prüfung seines Falles nicht nach Georgien abzuschieben.
DIE ÜBERFÜHRUNG DER "DUBLIN" NACH POLEN WURDE BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES AUSSCHUSSES ÜBER DIE BESCHWERDE AUSGESETZT
Bei den Klägern in dieser Rechtssache handelt es sich um den Vater ("A.J.") und seine drei minderjährigen Kinder. Sie alle sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft. Der Fall betrifft die Abschiebung des Vaters von der Schweiz nach Polen gemäß der Dublin-III-Verordnung.
Die Umstände des Falles
Ursprünglich beantragten A.J. und seine Frau Asyl in Polen. Ihr erstes Kind wurde dort geboren. Kurze Zeit später beantragte die Familie Asyl in der Schweiz. Ihre beiden anderen Kinder wurden dort geboren.

Nachdem die Schweizer Behörden der Familie kein Asyl gewährt hatten, kehrte A.J. allein nach Tschetschenien zurück. Dort wurde er inhaftiert und gefoltert. Daraufhin verließ er Russland und reiste nach Polen, wo er Asyl beantragte. Nachdem seine Ex-Frau und seine Kinder eine Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz erhalten hatten, kam A.J. in die Schweiz und stellte einen Asylantrag.

Aufgrund der in Russland erlittenen Verfolgung hat A.J. eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung entwickelt.

Die Schweizer Behörden entschieden, dass Polen gemäß der EU-Verordnung "Dublin III" für die Prüfung des Asylantrags von A.J. zuständig ist und ordneten seine Ausweisung an. Die polnischen Behörden haben sich bereit erklärt, A.J. aufzunehmen. Die Berufung gegen die Entscheidung auf nationaler Ebene blieb erfolglos. A.J. wurde festgenommen und in ein Abschiebegefängnis gebracht.

Daraufhin wandte sich die Familie an uns.

Beschwerde beim Komitee gegen Folter
In unserer Beschwerde an den Ausschuss machten wir geltend, dass die Abschiebung von A.J. nach Polen gegen die Artikel 3, 14 und 16 der Anti-Folter-Konvention verstoßen würde. Diese Artikel würden verletzt, weil A.J., der an schweren psychischen Störungen leidet, der Kommunikation mit seinen Kindern in einem stabilen Umfeld beraubt würde, was für seine Genesung entscheidend ist. Wir argumentierten auch, dass er in Polen keinen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung hätte. Außerdem würde eine erneute Trennung vom Vater die Kinder traumatisieren, was irreversible Folgen für ihre psychische Gesundheit und ihre allgemeine Entwicklung hätte.

Wir wiesen auch darauf hin, dass A.J.s Asylantrag in Polen nicht fair geprüft würde, weil die polnischen Behörden Asylbewerber tschetschenischer Herkunft systematisch diskriminieren.

Beratung einholen
Entscheidung
Am 7. Januar 2020 teilte der Ausschuss der Regierung der Schweiz eine vorläufige Maßnahme mit, in der er sie aufforderte, A.J. bis zur Prüfung der Beschwerde nicht nach Polen abzuschieben.

Nach der Entscheidung wurde A.J. aus der Ausschaffungshaft entlassen.
DEM BESCHWERDEFÜHRER WURDE IN DER SCHWEIZ DER FLÜCHTLINGSSTATUS ZUERKANNT
Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Staatsangehöriger von Belarus ("D.B."). Der Fall betrifft die Verweigerung von Asyl und die Abschiebung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Weißrussland.
Die Umstände des Falles
D.B. ist ein Verwandter eines der Angeklagten in einem politisch motivierten Strafverfahren, das von den belarussischen Behörden im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2020 eingeleitet wurde.

Außerdem würde D.B. in Weißrussland zur Wehrpflicht eingezogen werden.

Die Schweizer Behörden lehnten den Asylantrag von D.B. ab und wiesen ihn an, das Land zu verlassen.

Сomplaint beim Ausschuss gegen Folter
Am 19. Mai 2021 reichten wir beim Ausschuss gegen Folter einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen ein.

In der Beschwerde argumentierten wir, dass D.B. bei einer Rückkehr nach Weißrussland Gefahr liefe, aufgrund seiner familiären Beziehung zu dem Angeklagten in dem politisch motivierten Strafverfahren gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Wir wiesen auch darauf hin, dass die Bedingungen des Militärdienstes in Belarus eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Auf dieser Grundlage stellten wir fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gegen die Artikel 3 und 16 des Übereinkommens gegen Folter verstoßen würde.

Am 21. Mai 2021 teilte der Ausschuss der Schweizer Regierung eine vorläufige Maßnahme mit, in der er sie aufforderte, den Beschwerdeführer bis zur Prüfung seines Falles nicht nach Belarus auszuweisen.

Beratung einholen
Entscheidung
Nachdem der Ausschuss gegen Folter die Schweizer Behörden um eine Stellungnahme zu der Beschwerde gebeten hatte, hob das Staatssekretariat für Migration seine frühere Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers auf und gewährte ihm Asyl und Flüchtlingsstatus.
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